Kettenprüfung – Rissprüfung

Prüfung an Anschlagketten

nach DGUV 100-500 2.8 

sowie BetrSichV § 3, § 4, § 14

Prüfung mindestens alle 3 Jahre

15,35 196,75 

Prüfung an Anschlagketten

nach DGUV 100-500 2.8 sowie BetrSichV § 3, § 4, § 14

Prüfung mindestens alle 3 Jahre

  • elektromagnetische Prüfung auf Rißfreiheit
  • Sicht- und Maßkontrolle
  • Überprüfung der verbauten Komponenten
  • Abgleich der Daten auf dem Kettenanhänger
  • Markierung der Prüfplakette

Bei der Überprüfung von Anschlagketten arbeiten wir nach der „Prüfanweisung für die Prüfung von Anschlagketten“, die vom Fachverband Seile und Anschlagmittel (FSA) in Düsseldorf erarbeitet wurde und als Qualitätsmaßstab für Fachfirmen zugrunde gelegt wird.

 

E-Class: 36-12-34-09

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