zur Information für unsere Kunden

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I Allgemeine Bestimmungen

1.Vertragsabschluss

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Gegenüber Nichtkaufleuten können vorliegende Geschäftsbedingungen nur durch vertragliche Vereinbarung abgeändert oder auf künftige Geschäfte erstreckt werden. Gegenüber Kaufleuten gelten diese Geschäftsbedingungen auch für künftige Folgegeschäfte mit der Maßgabe, dass wir uns Abänderungen bei künftigen Geschäften ausdrücklich vorbehalten. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge, Preisabreden und sonstige Vereinbarungen – insbesondere auch soweit sie diese Verkaufsbedingungen ändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2.Preise, Zahlungsbedingungen
Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, bzw. die unserer bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste. Soweit sich die Kosten für Material, Löhne, Hilfsstoffe oder gesetzliche Abgaben aus von uns nicht zu vertretenden Gründen im Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Lieferung wesentlich erhöhen, sind wir berechtigt den vereinbarten Preis unter Offenlegung der ursprünglichen Kalkulation sowie spezifischer Darlegung der Erhöhung der Kostenfaktoren entsprechend dem Umfang der Kostensteigerung zu deren Ausgleich zu erhöhen. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten sind wir hierzu nur berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Nichtkaufleute sind in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle Zahlungen haben, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug bar zu erfolgen. Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Eigenakzepte und diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Schecks und Wechsel erfolgen vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich des gültigen Basiszinzsatzes, evtl. Bank- und Einzugsspesen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Gegenüber Kaufleuten sind wir berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungsziels Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Bei Verzug des Käufers sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinzsatz der deutschen Bundesbank – mindestens jedoch 6% – zu verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Käufer vorbehalten. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie vom Käufer zu vertretendem Unvermögen wird die von diesem Verstoß betroffene Forderung sofort fällig. Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, die unsere Forderung gefährden, sind wir berechtigt, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausstehende Lieferungen auszuführen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Kaufleute sind zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur hinsichtlich solcher Gegenforderung berechtigt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen den Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund aufzurechnen.

3.Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller uns gegenüber dem Käufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Dies gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Käufer seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen GeschäftsBedingungen und nur, solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Zur Weiterveräußerung von Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterver- äusserung auf uns übergeht. Zu anderer Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der (ggf. be- oder verarbeiteten) Vorbehaltswaren oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer uns in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bereits jetzt ab. Sie dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Sofern der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, Die Verarbeitung der gelieferten Waren erfolgt für uns, ohne dass hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Käufer steht uns der Miteigentumsanteil an der neuen Sache als Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten Vorbehaltswaren zu dem Fakturenwert der anderen verarbeiteten Ware zu. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der gelieferten Sache setzt sich an der Sache fort. Erlischt der Eigentumsvorbehalt aus irgendwelchen Gründen, so tritt an dessen Stelle die daraus entstehende Forderung. Bei Zahlungsverzug des Käufers sowie bei nach Vertragsabschluß eintretenden Umständen, die die Befriedigung unserer Forderung gefährden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall sind auf unser Verlangen die Waren unter unverzüglicher Übersendung einer Bestandsliste an uns herauszugeben. Die Rückforderung der Waren durch uns gilt als Rücktritt vom Vertrag. Unter diesen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf den Kaufpreis zu verrechnen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder an uns abgetretener Forderungen durch Dritte hat der Käufer auf unser Vorbehaltseigentum bzw. die Abtretung hinzuweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu informieren. Soweit die Intervention erfolgreich war und ihre Kosten vom Dritten nicht beizutreiben sind, trägt diese der Käufer. Die Rechte aus § 46 KO bestehen neben den vorhandenen Rechten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 der Vergleichsordnung.

4.Haftung
Wir haften
a) im kaufmännischen Verkehr und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen uneingeschränkt für Vorsatz. Wir haften darüber hinaus auch für grobe Fahrlässigkeit und für jede schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Haftung ist hierbei auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt; die Begrenzung gilt nicht für den Fall eines groben Verschuldens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von uns,

b) im nichtkaufmännischen Verkehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie jede schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist, sofern die Verletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ist, die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.

5.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsteile – mit Ausnahme der Zahlungspflicht des Käufers – und Gerichtsstand für Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Krefeld. Jedoch steht es uns frei, das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers anzurufen.

6.Deutsches Recht, Teilunwirksamkeit
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Verpflichtungen eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit dieser Bestimmung gekannt hätten.

II Ausführung der Lieferung

1.Lieferzeit
Die angegebenen Liefertermine gelten ab Werk. Sie sind nur annähernd und verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Ist ein Liefertermin verbindlich zugesagt, so gilt er als eingehalten, wenn und soweit wir die Ware rechtzeitig versandt haben. Ist uns die Absendung ohne unser Verschulden oder das des Lieferwerks nicht möglich, oder sind die erforderlichen Versandinstruktionen, die vereinbarte Abnahme oder die Eröffnung eines Akkreditivs nicht rechtzeitig erfolgt, so gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Sollten wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen, Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Leistung fällig und die Ware bis zum Fristablauf nicht im rohen oder fertigen Zustand als versandbereit gemeldet worden ist. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung aufgrund leichter Fahrlässigkeit, sofern diese nicht vertragswesentliche Pflichten trifft, sind ausgeschlossen.

2.Höhere Gewalt
Nach Abschluss des Vertrages eingetretene Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung – längstens jedoch für 4 Monate – zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ab einer Dauer der Behinderung von mehr als 4 Monaten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwa erbrachte Vorleistungen sind von uns zurückzuerstatten. Der höheren Gewalt sind solche Umstände gleichzustellen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B, Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Feuer, von uns auch unter dem Gesichtspunkt des Übernahme-, Vorsorge-, oder Abwendungsverschulden nicht zu vertretende Maschinenbrüche oder Betriebsstörungen in unserem wie auch im Betrieb eines Zulieferers sowie unvorhersehbarer Mangel an Rohmaterial oder Brennstoffen. Unser Rücktrittsrecht nach Satz 1 besteht nicht bei Lieferungsverzögerungen infolge von Arbeitskämpfen. Der Käufer kann von uns unter Setzung einer angemessenen Frist die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht fristgerecht, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

3.Teillieferung, Dauerabschluss, Abschlussüberschreitung
Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen rechtzeitig aufzugeben, andernfalls sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder wegen des nicht rechtzeitig freigegebenen oder spezifizierten Teils von dem gesamten noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Etwa über die Abschlussmenge hinaus gelieferte Ware werden wir, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, zu dem bei der letzten Lieferung gültigen Tagespreis oder dem Abschlusspreis berechnen.

4.Abnahme
Sind besondere Gütevorschriften vereinbart, oder geht die Ware in das Ausland, so ist der Käufer verpflichtet, die Ware auf dem Lieferwerk nach Meldung der Versandbereitschaft innerhalb von 5 Werktagen zu prüfen und abzunehmen. Die personellen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten tragen wir. Nimmt der Käufer die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so sind wir berechtigt, die Ware einzulagern und die uns hierdurch entstehenden eigenen bzw. Fremdlagerkosten zu berechnen oder die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Kosten des Käufers an diesen zu versenden. Die Ware gilt dann mit der Absendung oder Einlagerung als abgenommen.

5.Verpackung
Soweit der Versand auf Haspel erfolgen muss, werden diese in Rechnung gestellt und sind mitzubezahlen. Haspel sind keine Verpackung im Sinne des AWG. Eine Rücknahme kann nach Absprache ohne Gutschrift erfolgen. Die Verpackung wird mitgewogen. Die Berechnung der Lieferung in Ringen, ohne Haspel, erfolgt brutto für netto, wenn nach Gewicht verkauft wird.

6.Versand und Gefahrübergang
Versandbereit gemeldetes Material muss unverzüglich entsprechend der Liefervorschrift zum Versand abgerufen werden, andernfalls sind wir ohne weiteres berechtigt, es auf Kosten des Käufers nach unserem Ermessen einzulagern, sowie es sofort nach Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen. Ist LKW-Abholung vorgesehen und wird das Material nicht innerhalb von 5 Tagen nach unserer – dem vereinbarten Liefertermin entsprechenden – Meldung der Versandbereitschaft abgeholt, sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl selbst zum Versand zu bringen.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme in jedem Falle – auch bei fob- oder cif-Geschäften – auf den Käufer über. Versandwege, Beförderungsund Schutzmittel sind unserer Wahl vorbehalten. Schutzmittel, gedeckte und Spezialwagen werden hierbei besonders berechnet.

7.Mängel, Lieferung nicht vertragsmäßiger Ware
Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer äußerlich erkennbare Fehler innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Gewährleistungsansprüche, die dem Käufer in diesem Fall gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Für Nichtkaufleute gilt bei offensichtlichen Mängeln eine Anzeigefrist von 14 Tagen ab Warenempfang. Innerhalb dieser Frist nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung in vorgenannter Form anzuzeigen (es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht).
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder unter Rücknahme der mangelhaften Ware zur Nachlieferung fehlerfreier Ware verpflichtet oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bei verzögerter oder unterlassener Nachlieferung oder bei Fehlschlag der Nachbesserung sowie bei Mängeln der nachgelieferten Ware ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Weitergehende SchadenersatzAnsprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen in den Fällen des Satzes 1 des vorstehenden Absatzes, sowie bei Arglist und den Vertragszweck wesentlich gefährdenden Vertragspflichtverletzungen von uns.
Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nur dann zur Beanstandung der gesamten Lieferung, wenn eine Trennung von mangelhafter und mangelfreier Ware nicht in zumutbarer Weise möglich ist. Gewährleistungsansprüche können nicht geltend gemacht worden, wenn der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von der Berechtigung der Beanstandung zu überzeugen. Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben unberührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

8.Rückgabe
Ordnungsgemäß gelieferte Produkte werden von uns nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der Möglichkeiten zurückgenommen, wenn diese sich in einwandfreiem Zustand befinden und nicht aus einer Auftragsfertigung stammen. An Kosten berechnen wir 25 % des Warenwertes, mindestens aber € 30,– netto.

9.Maße, Gewichte, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN EN-Vorschriften oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern auf unseren geeichten und unter laufender Kontrolle stehenden Waagen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend. Bei Lieferung in Wagenladungen ist das Gesamtgewicht für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten sind verhältnismäßig auf diese zu verteilen. Der GewichtsNachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.

III: Zusätzliche Bedingungen für Exportgeschäfte

1. Soweit nicht diese Verkaufsbedingungen oder besondere Vereinbarungen etwas anderes bestimmen, gelten für unsere Verkaufsverpflichtungen die in den incoterms festgelegten internationalen Handelsklauseln in der am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Form.

2. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise.
Unsere Preise setzen normale, unbehinderte Transportverhältnisse, bei Beförderung auf dem Wasserweg z. B. unbehinderte Schifffahrt, voraus. Mehrkosten, die durch unvollständige Ladung oder Behinderung der Transportverhältnisse entstehen, trägt der Käufer.
Zölle, Konsulatskosten, Frachten, Versicherungsprämien und andere Nebenkosten werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit vom Käufer getragen. Das gleiche gilt für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand auf einem anderen als dem vorgesehenen Transportweg erforderlich wurde. Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.

3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen, da andernfalls Ansprüche gegen die Verkehrsträger und Versicherer entfallen. Diese Bedingungen gelten für fob-Verkäufe und sinngemäß für andere Verkäufe, insbesondere für franco-Schiff oder cif-Bezugshafen.

Essen, Februar 2015

AGB der LS+S Lifting Supply + Service GmbH